Ferner sind ihre Aussagen mit den wenigen objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen – wenn auch das Neben- bzw. Rahmengeschehen betreffend – wonach der Beschuldigte für sie einen anderen typisch BH.________ (Nationalität) Namen bei der Hotelrezeption deponiert habe (pag. 2056 und 2264). Angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen sind die Aussagen von E.________ insgesamt als glaubhaft zu werten.