77 Diese Angaben von E.________ lassen eine Falschbelastung des Beschuldigten – wie von diesem stets vorgebracht – als unwahrscheinlich erscheinen, hätte sie doch diverse Male die Möglichkeit gehabt, diesen zu Unrecht zu belasten bzw. die Situation weitaus gravierender darzustellen (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. II. 2.4 hiervor). E.________ schilderte zudem ihre eigenen Wahrnehmungen, wonach N.________ verängstigt gewesen sei (pag. 2056).