Nach dem Einchecken seien sie nach draussen gegangen, wo sie alle drei eine Zigarette geraucht hätten (pag. 2056). Als weiteres für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechendes Realkennzeichen gilt die von ihr geschilderte Komplikation betreffend die vom Beschuldigten verlangte Sexstellung. Sie gab auch zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste, wie beispielsweise, ob N.________ seinen Namen genannt (pag. 2056) oder wer das Hotelzimmer reserviert habe (pag. 5166, Z. 29 ff.). Sie könne nicht sagen, wieviel Geld der Beschuldigte erhalten habe, da sie dieses nie in der Hand gehalten habe (pag. 2056).