17.4.5 Erwägungen der Kammer In Bezug auf die allgemeine tatsächliche Feststellung, dass E.________ zu den «Sex-Treffen» gezwungen wurde, kann auf die hiervor gemachten Ausführungen (vgl. E. 17.2.4 hiervor) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat auch zu diesem Vorwurf eine äusserst sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 5367 ff., S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den Aussagen von E.________ hielt sie Folgendes fest: Ihre Aussagen erweisen sich auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall als überzeugend, detailliert, konstant und logisch.