Der Vorfall mit N.________ sei der zeitlich dritte Vorfall gewesen und der Beschuldigte habe aufgrund des vorherigen Treffens gewusst, dass sie nicht wolle und nur aus Angst mitmache. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr nicht gefalle und sie die Treffen nicht wolle. Insbesondere habe sie keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit fremden Männern gewollt. Es überzeuge nicht, beim zeitlich vorangegangenen Vorfall direkten Vorsatz anzunehmen und nur noch Eventualvorsatz beim späteren Vorfall (pag. 5830). 17.4.5 Erwägungen der Kammer