Auch die Feststellung, dass N.________ nicht erkannt habe, dass sie mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, treffe sicher zu. Dies müsse aber auch für den Beschuldigten gelten (zum Ganzen pag 5819 ff.). Gegen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz wendete die Generalstaatsanwaltschaft einzig ein, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch beim Vorfall mit N.________ habe E.________ ausgesagt, sie habe sich geweigert, mit anderen Männern Sex zu haben, dann habe er sie geschlagen. Der Vorfall mit N.___