76 E.________ der Drittperson unterwürfig vorgekommen sei, könne daraus nicht auf eine vom Beschuldigten geschaffene Zwangssituation geschlossen werden. N.________ habe nie gedacht, dass E.________ die Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen habe. Dies entspreche den Aussagen des Beschuldigten, wonach sie den Geschlechtsverkehr zu Dritt alle gewollt hätten. Auch die Feststellung, dass N.________ nicht erkannt habe, dass sie mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, treffe sicher zu.