In diese übermittelte Botschaft lasse sich aber nicht hineininterpretieren, dass E.________ wegen eines von ihm angeblich geschaffenen psychischen Zwangs sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Entsprechend der Aussage von E.________ habe der Beschuldigte gewollt, dass sie im Zimmer nochmals Sex hätten, sie habe ihn aber überzeugen können, den Ort zu verlassen. Entscheidend sei, ob aus dem Verhalten von E.________, so wie es von ihr und N.___