17.4.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte für den Beschuldigten im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, gemäss den Angaben von E.________ habe der Beschuldigte sie aufgefordert, im Hotel anzurufen und ein Zimmer zu reservieren. Sie habe sich geweigert und ihm gesagt, er könne das auch selbst machen, da sie in J.________(Ortschaft) Deutsch sprechen würden. Daraus folge, dass Abmachungen und Unterhaltungen auf BE.________(Sprache) von E.________ hätten durchgeführt werden müssen, da der Beschuldigte nicht genügend Kenntnisse gehabt habe.