75 ben. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 5361 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Zusätzlich sind den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E.________ Hinweise zum fraglichen Vorfall zu entnehmen. Diese Nachrichten wurden am 4. November 2020, somit am Tag des Vorfalls versendet (Chatnachrichten Nr. 20- 25, vgl. E. 15.3 hiervor):