Der Beschuldigte bestreitet hingegen, E.________ zum Geschlechtsverkehr mit N.________ gezwungen zu haben und macht geltend, E.________ habe dies ebenfalls gewollt. Sie hätten dies alle drei gewollt. Der Vorwurf des Raubes z.N. von N.________ wurde vom Beschuldigten anerkannt und ist mangels Berufung nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Der von der Vorinstanz diesbezüglich festgestellte Sachverhalt hat als erstellt zu gelten. 17.4.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven (Meldeschein und Quittung Hotel AR.________ [pag. 2264 f.]) und die subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergege-