von hinten vaginal mit seinem ungeschützten Penis. Der Beschuldigte wollte, dass dieser auf der Brust von E.________ ejakuliert, was N.________ so bewerkstelligen konnte. Der Beschuldigte wollte noch einen zweiten Akt, was N.________ ablehnte. In der Folge kam es zu Geldforderungen seitens des Beschuldigten (vgl. Ziff. 5, Raub z.N. N.________). N.________ durfte gestützt auf die Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber nicht der Fall war.