Der Beschuldigte wusste, dass sie gegen ihren Willen sexuelle Handlungen vornehmen und über sich hatte ergehen lassen müssen, weshalb er nicht von einem Einverständnis ihrerseits ausgehen konnte. 17.3.10 Fazit Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Sachverhalte – wie in der Anklageschrift umschrieben – erstellt sind. Ergänzend erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte E.________ einige Stunden vor dem Treffen per SMS sowie kurz vor Beginn der sexuellen Handlungen mit dem Tod bedrohte, was E.________ in Angst versetzte. Der Beschuldigte wusste, dass E._____