1952; pag. 2055). Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (pag. 5830), wäre schlicht lebensfremd, wenn E.________ nach einem derart traumatisierenden Erlebnis, welches der Beschuldigte zu verantworten hatte, und nachdem sie auf der Rückfahrt geweint und er sie erneut geschlagen hatte, diesen noch hätte oral befriedigen wollen. Der Beschuldigte wusste, dass sie gegen ihren Willen sexuelle Handlungen vornehmen und über sich hatte ergehen lassen müssen, weshalb er nicht von einem Einverständnis ihrerseits ausgehen konnte.