73 G.________ hervor und hielt diesen auch aufrecht. Dadurch täuschte er ihn über die Einwilligung von E.________ zu sexuellen Handlungen. Schliesslich ist unbestritten und erstellt, dass es am Domizil von E.________ – nachdem sie vom Treffen mit G.________ zurückgekehrt sind – zu Oralverkehr mit dem Beschuldigten kam. Zur fehlenden Einvernehmlichkeit des Oralverkehrs wird auf die Aussagen von E.________ abgestellt, die in Anbetracht der Gesamtsituation (Drohungen und Gewalthandlungen im Verlauf des Abends) als durchwegs glaubhaft erscheinen.