_ komisch erscheinenden Umstände und auch sein Nachfragen, weshalb E.________ nichts von der Vereinbarung wusste, vermögen nach Ansicht der Kammer an diesem Ergebnis nichts zu ändern. E.________ sprach zwar von Zwang, jedoch gab G.________ klar zu Protokoll, dass er davon ausging, dass E.________ die Handlungen aus Gefälligkeit gegenüber dem Beschuldigten vornahm, was eine freiwillige Handlung im Rahmen einer Beziehung impliziert. Aus Sicht von G.________ lag somit keine Zwangssituation vor. Er durfte gestützt auf die gesamten Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber tatsächlich nicht der Fall war.