Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte vor G.________ in einer Art und Weise verhalten hätte, die auf eine Zwangslage seitens E.________ hingedeutet hätte. Die Unwissenheit von G.________ überrascht ferner nicht, da er das Paar nicht kannte und ihm die gesamte Vorgeschichte unbekannt war. Vielmehr ging er aufgrund der Meldung auf dessen Inserat hin und die Vereinbarung zu einem Treffen inklusive gewisser Konditionen (Geldbetrag) und auch des Erscheinens des Paares vor Ort irrig davon aus, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr mit ihm einverstanden war.