Zwar bemerkte G.________ gemäss eigenen Angaben, dass etwas nicht stimmte, weshalb er den Geschlechtsverkehr zunächst nicht vollziehen wollte. Aus seiner Sicht hatte es E.________ aber dem Beschuldigten zuliebe getan. E.________ gab denn auch nicht an, G.________ jemals mitgeteilt zu haben, den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht zu wollen. Sie teilte diesem einzig mit, dass er sich selbst in Gefahr befinde. Sie musste eine gute Miene zum bösen Spiel machen und G.________ konnte deshalb ihren fehlenden Willen nicht erkennen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte vor G._____