72 zum Treffen, sondern auch noch kurz vor Beginn der sexuellen Handlungen mit dem Tod bzw. mit Schlägen. E.________ war mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden und diese wurden gegen ihren Willen vorgenommen. Den Angaben des Beschuldigten, wonach sie dies alle drei gemeinsam entschieden hätten (pag. 1899) und er E.________ nicht dazu gezwungen habe, ist nicht zu folgen. Mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung stellt sich weiter die Frage, ob G.________ wusste oder hätte wissen müssen, dass E.________ mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Zwar bemerkte G._____