Auch diese Angaben sind ausweichend und wenig überzeugend. Insgesamt ist festzustellen, dass auch hier auf die bestreitenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten nur zurückhaltend und insoweit abzustellen ist, als sie mit den objektiven Beweismitteln sowie den Ausführungen von E.________ und G.________ übereinstimmen. Soweit weitergehend sind seine Aussagen – wie bereits erwähnt – als unglaubhaft zu qualifizieren. 17.3.9 Beweisergebnis Zur fehlenden Einwilligung von E.________ zu den sexuellen Handlungen kann vorab auf die Erwägungen der Kammer (vgl. E. 17.2.4 hiervor) verwiesen werden.