1898). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte an, hinsichtlich des Oralverkehrs könne er nicht viel sagen, da er betrunken gewesen sei. Und zuhause habe er E.________ nicht gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Es habe es gegeben, dass es freiwillig gewesen sei oder sie sofort schlafen gegangen seien (pag. 5807 Z. 31 und Z. 36). Auch diese Angaben sind ausweichend und wenig überzeugend.