Am Anfang sei er nie betrunken gewesen. Aber als der Vorfall passiert sei, sei er betrunken gewesen (pag. 1983, Z. 680 ff.). Er sei unter Alkoholeinfluss gestanden (pag. 1986, Z. 788 f., 806 ff. und 811 ff.; pag. 5178, Z. 43 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als höchst widersprüchlich. Auffällig ist insbesondere, wie er versucht, sich in Bezug auf die deliktsrelevanten Teile des Sachverhalts hinter seinem Alkoholkonsum zu verstecken. Gleichzeitig versucht er in Bezug auf andere Teile des Sachverhalts weiszumachen, dass er nicht betrunken gewesen sei und dass die Vorwürfe deshalb nicht stimmen könnten.