Auch in Bezug auf seinen alkoholinduzierten Zustand machte der Beschuldigte mehrfach widersprüchliche Angaben. Zunächst gab er an, am fraglichen Abend nicht betrunken gewesen zu sein (pag. 1865). Rund ein Monat später, anlässlich seiner zweiten Befragung, gab er sodann zu Protokoll, ein wenig betrunken gewesen zu sein (pag. 1898). Angesprochen auf den Geschlechtsverkehr gab er an, sie hätte sich leicht weigern können, da er nicht betrunken gewesen sei und sie wisse, dass man in diesem Fall mit ihm sprechen könne (pag. 1899). Auf Vorhalt, dass er G.___