Der Beschuldigte verstrickte sich abermals in Widersprüche. Zuerst will er E.________ nicht zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben. Dann will er zweifelsohne erkannt haben, dass sie es nicht gewollt habe. Schliesslich bestritt er wiederum, dass E.________ nicht gewollt habe und machte geltend, dass sie einverstanden gewesen sei.