Anlässlich seiner fünften Befragung gab er an, dass er sie nicht gezwungen habe und sie es beide gewollt hätten. Sie seien beide einverstanden gewesen (pag. 1981, Z. 612 ff.; pag. 1982, Z. 643 ff.). Gezwungen habe er sie nicht (pag. 1982, Z. 655 ff.). Was die Schläge und Forderung gegenüber G.________ anbelangt gab er an, es könne sein, er sei unter Alkoholeinfluss gestanden. Er bestreite es nicht. Er wisse aber, dass er ihn nicht [zum Geschlechtsverkehr] gezwungen habe. Sie hätten es abgemacht (pag. 1986, Z. 811 ff.).