Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von G.________ angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen als glaubhaft einzustufen sind. 17.3.8 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Vorab ist auf die Erwägungen zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten hinzuweisen (vgl. E. 13.4.2 hiervor). Weiter kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5350 ff., S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal zum Vorfall befragt, zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung.