G.________ konnte gemäss seinen Angaben feststellen, dass das Mädchen (gemeint E.________) nicht wusste, was vereinbart worden war. Und er konnte stimmig angeben, wie der Beschuldigte wütend wurde und dieser jeweils vorgab, was zu tun war. Da E.________ gestützt auf die glaubhaften Aussagen von G.________ nicht wusste, was zwischen ihm und dem Beschuldigten vereinbart worden war, liegt der Schluss nahe, dass sie in die Kommunikation zwischen ihm und dem Beschuldigten nicht involviert gewesen war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von G._____