Schliesslich sprechen auch die von ihm preisgegebenen Details für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach der Beschuldigte wütend geworden sei, seine Augen sich ausgeweitet hätten, er sich mit einem bösen Gesicht genähert habe und ihm einige provokative Ohrfeigen gegeben habe (pag. 1657) sowie dass der Beschuldigte – nachdem er ihm das Geld vor der Bank übergeben habe – nachgezählt habe (pag. 1657). G.________ gab auch zu, wenn er etwas nicht mehr wusste, wie beispielsweise, dass ihm E.________ gesagt habe, dass er sich in Lebensgefahr befinde (1658). Schliesslich ist kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten auszumachen.