5350, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): G.________ schilderte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2020 ausführlich wie sich der besagte Abend zugetragen hat. Er konnte konkrete Gesprächsinhalte zwischen ihm und E.________ bzw. indirekt mit dem Beschuldigten wiedergeben (Das Mädchen habe ihn gebeten, ihr zu sagen, welche Abmachung er [G.________] mit dem Beschuldigten getroffen habe, woraufhin er sie gefragt habe, weshalb sie die Abmachung nicht kenne [pag. 1656]; Er habe sie gefragt, weshalb sie nichts über die getroffenen Vereinbarungen wisse. Sie habe geantwortet, dass sie diese nicht kenne.