2055). Angesichts der zahlreichen vorhandenen Realkennzeichen und mit Blick auf die im allgemeinen als glaubhaft einzustufenden Aussagen von E.________, sind auch diejenigen zu den Vorwürfen gemäss Ziff I.A.2.1. (Vergewaltigung) und 3.4. (sexuelle Nötigung) der Anklageschrift insgesamt als glaubhaft zu erachten. Darauf kann abgestellt werden. 17.3.7 Würdigung der Aussagen von G.________ Diesbezüglich kann auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 5350, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): G.______