Dieser Gemütszustand ist angesichts des zuvor Erlebten mehr als nachvollziehbar. Weiter ist naheliegend, dass sie sich an den Umstand, dass der Beschuldigte von G.________ nachweislich räuberisch Geld erspresste, nicht mehr erinnern konnte, zumal dies für sie nicht wichtig war. Anlässlich der Einvernahme vom 20. November 2020 sagte sie sodann , dass sie an diesem Tag [13. November 2020] schreckliche Angst gehabt habe und es ihr schon schwer genug gefallen sei, darüber zu sprechen, was ihr widerfahren sei. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewusst, dass der Beschuldigte nicht mehr nach Hause kommen werde (pag. 2050).