Der Beschuldigte sagte, ihnen seien die CHF 400 gelegen gekommen, was sie jetzt habe. Auch diese Nachricht passt zum fraglichen Vorfall, bei dem der Beschuldigte G.________ CHF 400.00 abgenommen hatte. E.________ gab zwar in Abweichung zu ihren übrigen Aussagen in Bezug auf diesen Vorfall an, dass es sich um einen «Austausch von Sex» gehandelt habe und kein Geld im Spiel gewesen sei. Dass dies – gestützt auf die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen von G.________ und des Beschuldigten – nicht zutraf und E.________ hier etwas verwechselte, ist jedoch aufgrund der Vielzahl der ähnlichen Vorfälle nachvollziehbar und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht.