konkret zu diesem Vorfall, welche es nachfolgend zusätzlich zur bereits erfolgten allgemeinen Aussagenwürdigung zu würdigen gilt. 17.3.6 Würdigung der Aussagen von E.________ Was die Aussagen von E.________ betrifft, kann vorab auf die allgemeinen Erwägungen der Kammer zum Aussageverhalten verwiesen werden (vgl. E. 13.4.4