_ folgt weiter, dass der Beschuldigte von diesem für die sexuellen Dienste zuvor bereits CHF 100.00 erhalten hatte, mithin insgesamt ein Betrag von CHF 400.00 an den Beschuldigten ausgehändigt wurde. Insofern liegt der Schluss nahe, dass E.________ mit dem, was ihr angetan wurde bzw. zu dem, was sie gezwungen wurde, den sexuellen Akt zwischen ihr und G.________ meinte. Dass dies so ist, ergibt sich denn auch klarerweise aus den Aussagen von E.________ konkret zu diesem Vorfall, welche es nachfolgend zusätzlich zur bereits erfolgten allgemeinen Aussagenwürdigung zu würdigen gilt. 17.3.6 Würdigung der Aussagen von E.