Aufgrund des Bankauszugs der AG.________(Bank) (pag. 2263) sowie der Videobzw. Fotoaufnahmen der AG.________(Bank) (pag. 1652 ff.; pag. 2266) ergibt sich, dass G.________ am 22. Oktober 2020 zwischen 21:15:31 und 21:15:58 Uhr einen Betrag von CHF 300.00 abgehoben hat. Aus den später noch zu würdigenden Aussagen von G.________ folgt weiter, dass der Beschuldigte von diesem für die sexuellen Dienste zuvor bereits CHF 100.00 erhalten hatte, mithin insgesamt ein Betrag von CHF 400.00 an den Beschuldigten ausgehändigt wurde.