Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 17.3.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Für die oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien kann auf die Ausführungen unter E. 17.2.3 hiervor verwiesen werden. 17.3.5 Würdigung der objektiven Beweismittel Der Anzeigerapport der Kantonspolizei AL.________(Kanton) gibt einen eindrücklichen und umfassenden Einblick in das Tatgeschehen. Darauf ist vorab zu verweisen (pag. 1115 ff.).