Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist ferner näher zu beleuchten, welche Rolle dem Drittbeteiligten, G.________, bei diesem Vorfall zukam. 17.3.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend und korrekt wiedergegeben. Darauf kann integral verwiesen werden (pag. 5336 ff., S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich erhobenen Beweismittel wird verzichtet und hierauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.