Der Beschuldigte bringt aber vor, dass sowohl E.________ als auch G.________ damit einverstanden gewesen seien bzw. sie dies gemeinsam entschieden hätten. Er bestreitet, sich über den Willen von E.________ hinweggesetzt zu haben. Die anschliessend am Domizil des Beschuldigten und E.________ stattgefundene sexuelle Handlung (orale Penetration) wird von ihm dann wiederum nicht bestritten, wobei er aber auch diesbezüglich geltend macht, E.________ nicht dazu gezwungen zu haben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist ferner näher zu beleuchten, welche Rolle dem Drittbeteiligten, G.________, bei diesem Vorfall zukam.