17.3.2 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist weitestgehend unbestritten: Die gegenüber G.________ erteilten Ohrfeigen sowie die seitens des Beschuldigten getätigte Geldforderung wurden vom Beschuldigten bereits vorinstanzlich nicht explizit bestritten und die entsprechenden Schuldsprüche sind oberinstanzlich in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7. hiervor). Gleich verhält es sich betreffend die gegenüber E.________ auf der Rückfahrt von I.________(Ortschaft) erteilten Ohrfeigen und Fausthiebe.