Zuhause (J.________(Ortschaft), BJ.________(Adresse)) verlangte der Beschuldigte dann noch Sex von E.________ bzw. dass sie seinen Penis in den Mund nimmt und über andere Männer spricht. E.________ kam aus Angst und insbesondere der vorangegangenen Fausthiebe und Ohrfeigen der Forderung nach (sexuelle Nötigung; vgl. Ziff. 3.4). G.________ durfte gestützt auf die Umstände davon ausgehen, dass E.________ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, was aber nicht der Fall war. […] 3. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) z.N. E.________ […]