E.________, welche durch vorgängige Drohungen, Unterdrückungen und quasi tägliche Schläge bzw. körperliche Gewalt seitens des Beschuldigten gefügig gemacht wurde (vgl. Ziff. 9 und Ziff. 14, Nötigung und Tätlichkeiten z.N. E.________), war eingeschüchtert bzw. stand unter psychischem Druck und musste Folge leisten. Der