ihr Mobiltelefon sowie ihre SMS. Es ist ihm somit ohne weiteres möglich gewesen, mittels des Übersetzungsdienstes ihre Kommunikation mit den fremden Männern auf deren Inhalt zu überprüfen. Somit konnte der Beschuldigte auch bei einer allfälligen Mitwirkung im Rahmen der Kommunikation nicht auf ein Einverständnis von E.________ schliessen. Vielmehr setzte der Beschuldigte auch hier seinen Willen durch und E.________ musste sich entgegen ihrem eigenen Willen fügen. Damit ist im Ergebnis erstellt, dass der Beschuldigte E.______