Selbst wenn E.________ aufgrund der vorhandenen Sprachbarriere selbst mit den fremden Männern in Kontakt trat, tat sie dies angesichts ihrer Zwangslage keinesfalls aus freien Stücken. E.________ gab an, der Beschuldigte habe sie dazu gebracht, SMS zu schreiben. Wenn sie es mal nicht gemacht habe, habe er mit seinem Zeigfinger auf seine geballte Faust gezeigt (pag. 5165 Z. 40 ff.). Ebenfalls kontrollierte der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen von E.________ ihr Mobiltelefon sowie ihre SMS.