5813 Z. 3). Im Widerspruch dazu hatte er vor der Polizei auf Frage, ob E.________, als er sie geschlagen habe, Angst vor ihm gehabt habe, angegeben, dass sie wahrscheinlich Angst gehabt habe (pag. 1935). Sicher sei nur, dass E.________ Angst vor ihm gehabt habe (pag. 1936). Bezüglich der Kommunikation mit den fremden Männern sind die Aussagen des Beschuldigten ebenfalls als widersprüchlich zu qualifizieren. So gab er an, E.________ habe mehr kommuniziert, da er kein BE.________(Sprache) könne (pag. 5803 Z. 12 f.; pag. 5812 Z. 41). Auch die Verteidigung brachte vor, E.________ habe jeweils mit den fremden Männern die Kommunikation geführt, da nur sie der BE.________