der zwischen ihm und E.________ am 11. November 2020 ausgetauschten Chatnachrichten bestätigte der Beschuldigte sodann, dass sie sich schmutzig gefühlt habe, was sie ihm auch unter vier Augen gesagt habe (pag. 1938). Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten zur Frage der Freiwilligkeit ebenfalls widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Er gab oberinstanzlich an, er habe nicht daran gedacht, dass E.________ Angst vor ihm haben könnte. Er wüsste nicht, wieso sie Angst gehabt haben sollte (pag. 5812 Z. 46). Sie habe es freiwillig gemacht und nicht, weil sie Angst gehabt habe (pag. 5813 Z. 3).