Von einem Herantragen seines sexuellen Wunsches oder von angeblichen Versuchen, E.________ von seinem Vorhaben zu überzeugen, kann vor diesem Hintergrund und entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Rede sein. Nichts anderes lassen im Übrigen die Aussagen des Beschuldigten zu: - «Es ist richtig, dass ich ihr sagte, sie solle sich vorstellen, Sex mit einigen Arbeits- Kollegen zu haben. Sie antwortete mir, sie wolle sich bitte nicht vorstellen, Sex mit ihren Arbeits-Kollegen zu haben» (pag. 2094). - «Es trifft zu, dass E.________ sagte sie wolle keinen Sex mit anderen Personen, wenn sie nüchtern war.