62 E.________ stand unter enormen Druck. Insofern handelte sie entgegen der Verteidigung nicht, um dem Beschuldigten einen Gefallen zu tun. E.________ lebte in ständiger schwerer Angst vor dem Beschuldigten und fügte sich einzig deshalb. Diese Zwangslage behielt der Beschuldigte bis zum Ende der Beziehung durch wiederholte Schläge und Drohungen aufrecht. Von einem Herantragen seines sexuellen Wunsches oder von angeblichen Versuchen, E.________ von seinem Vorhaben zu überzeugen, kann vor diesem Hintergrund und entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Rede sein.