5166 Z. 1 ff.). Auch oberinstanzlich gab sie an, sie habe nie freiwillig mitgemacht, er habe sie vorgängig immer blutig geschlagen und mit Gewalt gezwungen (pag. 5785 Z. 10 und Z. 13). Sämtliche dieser Aussagen von E.________ lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das, was sie in sexueller Hinsicht während der «Sex-Treffen» bzw. kurz danach tun und dulden musste, einzig und alleine aufgrund der massiven Druck- und Gewaltausübung des Beschuldigten erfolgte und damit gegen ihren freien Willen geschah.