Sie habe alle ihre Freundschaften und Familienbeziehungen verloren. Sie habe ihre Familie nicht mehr sehen können bzw. nur, als der Beschuldigte dies gewollt habe. Sie hätten das Haus nur verlassen, wenn er es gewollt habe [pag. 2051]). E.________ bestätigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ihre bisherigen Angaben (pag. 5164 Z. 1 ff.). Sie sei nie freiwillig zu den Treffen gegangen, sondern nur aus Angst vor erneuten Schlägen (pag. 5165 Z. 23 ff.). Sie habe es vom ersten bis zum letzten Moment nicht gewollt. Der Beschuldigte habe dies gewusst (pag. 5166 Z. 1 ff.).