Einzig sei der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin weniger weit gegangen. Der Umstand, dass sie die Mutter seiner Kinder sei, könne ein möglicher Grund hierfür gewesen sein (pag. 5829). 17.2.4 Würdigung der Kammer Die fehlende Freiwilligkeit zur Vornahme bzw. Duldung der in Frage stehenden sexuellen Handlungen ergibt sich deutlich aus den glaubhaften Aussagen von E.________. Sie vermochte den Verlauf ihrer Beziehung hinsichtlich des Sexuallebens detalliert und glaubhaft zu beschreiben. E.________ sagte mehrmals aus, sie habe mit dem Beschuldigten täglich und auch mehrmals am Tag